https://www.baunetz.de/recht/Brandschutz_Sache_des_Architekten_nicht_des_Tragwerkplaners_3326331.html
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Brandschutz Sache des Architekten, nicht des Tragwerkplaners
Ein Tragwerksplaner ist kein Fachmann für den Brandschutz. Der Architekt muss prüfen, ob und wie die Möglichkeiten der Statik mit den Wünschen des Auftraggebers und den Brandschutzvorschriften kompatibel gemacht werden können, nicht aber der Tragwerksplaner.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Statiker.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Statiker.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 04.01.2012 - 14 U 126/11; BGH Beschluss vom 18.07.2013 – VII ZR 28/12 – (NZB zurückgewiesen))
Für einen Neubau wird neben dem Architekten ein Tragwerksplaner beauftragt, die Auflage der Leimbinder statisch zu berechnen. Unter Verstoß gegen die Bauordnung findet bei Bauwerkerrichtung eine Durchdringung einer Brandschutzwand durch die Auflagerung der BSH-Binder auf den Stahlbetonstützen statt. Später entstehen Mängelbeseitigungskosten in Höhe von rund € 85.000,00. Der Bauherr nimmt den Architekten und den Tragwerksplaner in Haftung.
Das OLG Celle ordnet die alleinige Verantwortlichkeit für den aufgetauchten Mangel dem Architekten zu. Aufgabe des Statikers ist es lediglich, statische Berechnungen und Feststellungen dem Bauherrn bzw. dessen Architekten vorzuschlagen. Der Bauherr oder sein Architekt entscheiden dann über die tatsächliche Umsetzung der aufgezeigten Möglichkeiten. Ob die Statik mit den Brandschutzvorschriften kompatibel ist, muss der Tragwerksplaner nicht prüfen, sondern allein der Architekt (bzw. ein etwaig eingeschalteter Sonderfachmann).
(nach OLG Celle , Urt. v. 04.01.2012 - 14 U 126/11; BGH Beschluss vom 18.07.2013 – VII ZR 28/12 – (NZB zurückgewiesen))
Für einen Neubau wird neben dem Architekten ein Tragwerksplaner beauftragt, die Auflage der Leimbinder statisch zu berechnen. Unter Verstoß gegen die Bauordnung findet bei Bauwerkerrichtung eine Durchdringung einer Brandschutzwand durch die Auflagerung der BSH-Binder auf den Stahlbetonstützen statt. Später entstehen Mängelbeseitigungskosten in Höhe von rund € 85.000,00. Der Bauherr nimmt den Architekten und den Tragwerksplaner in Haftung.
Das OLG Celle ordnet die alleinige Verantwortlichkeit für den aufgetauchten Mangel dem Architekten zu. Aufgabe des Statikers ist es lediglich, statische Berechnungen und Feststellungen dem Bauherrn bzw. dessen Architekten vorzuschlagen. Der Bauherr oder sein Architekt entscheiden dann über die tatsächliche Umsetzung der aufgezeigten Möglichkeiten. Ob die Statik mit den Brandschutzvorschriften kompatibel ist, muss der Tragwerksplaner nicht prüfen, sondern allein der Architekt (bzw. ein etwaig eingeschalteter Sonderfachmann).
Hinweis
Der Brandschutz ist gemäß Urteil des BGH , Urt. v. 26.01.2012 grds. Inhalt der vom Architekten zu erbringenden Grundleistungen. Lediglich wenn Spezialwissen erforderlich ist, kann es zu besonderen Leistungen im Sinne der HOAI kommen. Die HOAI 2013 hat nunmehr – wohl unter Berücksichtigung des vorstehenden Urteils – die neue besondere Leistung
Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauordnung
geschaffen.
Der Brandschutz ist gemäß Urteil des BGH , Urt. v. 26.01.2012 grds. Inhalt der vom Architekten zu erbringenden Grundleistungen. Lediglich wenn Spezialwissen erforderlich ist, kann es zu besonderen Leistungen im Sinne der HOAI kommen. Die HOAI 2013 hat nunmehr – wohl unter Berücksichtigung des vorstehenden Urteils – die neue besondere Leistung
Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauordnung
geschaffen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck